Recht & Steuern

Urheberrecht & Nutzungsrechte an deinem Content

Content Urheberrecht für Creator: Wer Urheber ist, welche Lizenz du OnlyFans einräumst, was das Recht am eigenen Bild schützt und was in Verträge gehört.

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Titelgrafik in Petrol und Cyan mit dem Schriftzug Urheberrecht und Nutzungsrechte an deinem Content

Kurz gesagt: Das Urheberrecht an Fotos und Videos liegt bei der Person, die sie geschaffen hat. Bei Selfies bist das du, beim Shooting meist die Fotografin. Übertragen lässt sich das Urheberrecht nicht, du räumst nur Nutzungsrechte ein. OnlyFans erhält laut seinen Nutzungsbedingungen eine unbefristete, weltweite, nicht exklusive Lizenz an allem, was du hochlädst. Unabhängig davon brauchst du für jede abgebildete Person deren Einwilligung.

Viele Creator fragen sich erst, wem ihr Content eigentlich gehört, wenn etwas schiefgeht. Ein Leak taucht auf, die Zusammenarbeit mit einer Fotografin endet im Streit, oder eine Agentur möchte nach der Kündigung Bilder weiter verwenden. Dann ist es zu spät, um Rechte sauber zu regeln.

Dieser Artikel erklärt die Grundbegriffe des deutschen Urheberrechts, zeigt, welche Lizenz du OnlyFans mit dem Hochladen einräumst, und gibt dir eine Checkliste für Verträge mit Fotografen, Kooperationspartnern und Agenturen. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung, vor allem nicht bei einem konkreten Streit.

Wer ist Urheber deiner Fotos und Videos?

Das Urheberrechtsgesetz ist hier eindeutig: Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Geschützt sind unter anderem Lichtbildwerke und Filmwerke (§ 2 UrhG). Auch einfache Fotos, die nicht die Schwelle einer persönlichen geistigen Schöpfung erreichen, sind über § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt, und für einfache Videos gilt Ähnliches über § 95 UrhG.

Für deinen Alltag bedeutet das:

SituationWer hat die Rechte?
Du fotografierst oder filmst dich selbstdu
Freundin oder Partner drückt den Auslösergrundsätzlich diese Person
Professionelles Shootinggrundsätzlich die Fotografin oder der Fotograf
Videoschnitt oder Bildbearbeitung durch Drittevertraglich regeln, damit alle Rechte am Ergebnis klar bei dir liegen
Agentur produziert Content für dichrichtet sich nach dem Vertrag

Der zweite Punkt wird oft übersehen. Wer bei privaten Shootings mithilft, wird damit rechtlich nicht automatisch zur Nebenfigur. Ein kurzer schriftlicher Satz, dass alle Nutzungsrechte bei dir liegen, erspart später Diskussionen.

Die Schutzdauer ist lang. Das Urheberrecht an einem Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), der Schutz einfacher Lichtbilder endet in der Regel 50 Jahre nach Erscheinen (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht?

Das Urheberrecht selbst kannst du in Deutschland nicht verkaufen oder verschenken. § 29 UrhG lässt eine Übertragung nur im Erbfall zu. Was du vergeben kannst, sind Nutzungsrechte nach § 31 UrhG.

Ein Nutzungsrecht kann einfach oder ausschließlich sein:

  • Einfach heißt: Der Lizenznehmer darf das Werk nutzen, du und andere aber auch.
  • Ausschließlich heißt: Nur der Lizenznehmer darf nutzen und weitere Rechte vergeben. Auf Wunsch kann eine eigene Nutzung durch dich vorbehalten bleiben.

Dazu kommen Beschränkungen nach Raum, Zeit und Inhalt. Du kannst einer Fotografin also erlauben, drei Bilder zwei Jahre lang in ihrem Portfolio zu zeigen, und alles andere ausschließen.

Ein Grundsatz schützt dich, wenn ein Vertrag ungenau ist. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem gemeinsamen Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Juristen nennen das Zweckübertragungslehre. Im Zweifel bekommt der Vertragspartner also nur so viele Rechte, wie er für den vereinbarten Zweck braucht. Darauf solltest du dich aber nicht verlassen. Besser ist ein Vertrag, der Plattformen, Dauer und Art der Nutzung konkret benennt.

Neben den Nutzungsrechten bleiben dir Persönlichkeitsrechte als Urheberin. Du kannst bestimmen, ob und wie du als Urheberin genannt wirst (§ 13 UrhG), und du kannst Entstellungen verbieten, die deine berechtigten Interessen gefährden (§ 14 UrhG).

Welche Lizenz räumst du OnlyFans ein?

Hier lohnt es sich, die Nutzungsbedingungen genau zu lesen. Die folgenden Punkte stammen aus den Terms of Service von OnlyFans im Abschnitt zu geistigem Eigentum (Stand der Bedingungen: August 2024, abgerufen im Oktober 2026).

Was OnlyFans schreibt

  • Du sicherst zu, dass dein Content keine Rechte Dritter verletzt und dass du alle nötigen Rechte daran hast.
  • Du räumst OnlyFans eine Lizenz an deinem gesamten Content ein, um alles zu tun, was mit dem Betrieb der Plattform und verbundener Produkte und Dienste zusammenhängt. Ausdrücklich genannt werden Vervielfältigen, öffentlich Zugänglichmachen und Anzeigen, Verbreiten, Bearbeitungen erstellen und die Nutzung zur Verbesserung der Funktionen.
  • Die Lizenz ist unbefristet (perpetual), nicht exklusiv, weltweit, vergütungsfrei, unterlizenzierbar, abtretbar und übertragbar.
  • Soweit gesetzlich zulässig, verzichtest du auf Urheberpersönlichkeitsrechte (moral rights), die sich gegen die Behandlung deines Contents richten.
  • OnlyFans erklärt, deinen Content nie an andere Plattformen zu verkaufen. Bei einem Verkauf des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte darf die Lizenz aber übertragen werden.
  • OnlyFans besitzt deinen Content nicht, darf aber in deinem Namen Verletzungsmeldungen an Dritte schicken. Eine Pflicht dazu übernimmt die Plattform nicht.

Was das praktisch heißt

Du bleibst Rechteinhaberin und kannst deinen Content auch anderswo nutzen, weil die Lizenz nicht exklusiv ist. Gleichzeitig ist die Lizenz sehr weit und zeitlich nicht begrenzt. Was mit ihr nach dem Löschen deines Accounts passiert, regeln die Bedingungen nicht ausdrücklich. Fest steht nur, dass du nach der Löschung keinen Zugriff mehr auf deinen Content über die Plattform hast.

Wichtig ist auch das anwendbare Recht. Für Business User, also Nutzer, die OnlyFans gewerblich nutzen, gilt laut den Bedingungen englisches Recht, Gerichtsstand sind die Gerichte von England und Wales. Wie weit deutsche Schutzvorschriften trotzdem greifen, ist eine Frage für Fachleute. Das deutsche Gesetz erklärt zum Beispiel den Anspruch auf angemessene Vergütung in § 32b UrhG für zwingend anwendbar, wenn maßgebliche Nutzungshandlungen in Deutschland Gegenstand des Vertrags sind. Ob und wie das bei einer vergütungsfreien Plattformlizenz relevant wird, können wir nicht beurteilen.

Und die Fans?

Der separate „Contract between Fan and Creator“ regelt die andere Seite. Mit jedem Abo, jedem Pay-per-View und jeder anderen Interaktion räumst du dem Fan eine nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht exklusive Lizenz ein, die ihm nur Zugang zum Content gibt. Eigentum erwirbt er nicht. Die Lizenz endet automatisch, unter anderem wenn das Abo ausläuft, die Zahlung zurückgebucht wird, du den Content oder deinen Account löschst oder der Fan gegen die Bedingungen verstößt.

Für dich heißt das: Wer gekauften Content herunterlädt und weiterverbreitet, handelt ohne Recht. Nach § 97 UrhG kannst du Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Wie du praktisch gegen Leaks vorgehst, erklärt unser Artikel Content geleakt? So funktionieren DMCA-Takedowns.

Was schützt das Recht am eigenen Bild?

Das Urheberrecht schützt den Content als Werk. Das Recht am eigenen Bild schützt die Person, die darauf zu sehen ist. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Wer für das Abbilden bezahlt wurde, hat im Zweifel eingewilligt. Die Ausnahmen in § 23 KUG, etwa für Zeitgeschichte oder Menschen als Beiwerk, spielen für Creator-Content praktisch keine Rolle.

Das betrifft dich in zwei Richtungen.

Erstens: Zeigst du andere Personen, brauchst du deren Einwilligung. OnlyFans verlangt für Co-Authored Content, dass jede abgebildete Person entweder als Creator markiert ist oder volljährig ist, sich ausgewiesen hat und schriftlich und informiert eingewilligt hat. Laut den Bedingungen kann eine beteiligte Person ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen, der Content kann dann gelöscht werden. Plane Kooperationen deshalb mit klaren Absprachen. Mehr dazu findest du unter Kooperationen und Shoutouts mit anderen Creatorn.

Zweitens: Auf Bildern, die eine Fotografin von dir macht, liegt das Urheberrecht bei ihr, das Recht am eigenen Bild aber bei dir. Sie darf die Bilder ohne deine Einwilligung nicht veröffentlichen, auch nicht im Portfolio. Diese Einwilligung solltest du genau begrenzen, gerade wenn dir Anonymität wichtig ist.

Worauf achtest du in Verträgen mit Fotografen und Agenturen?

Hier passieren die meisten Fehler, weil Rechte nebenbei geregelt werden. Ein paar Grundsätze aus dem Gesetz helfen bei der Einordnung:

  • Ein Nutzungsrecht darf nur mit deiner Zustimmung an Dritte übertragen werden (§ 34 UrhG). Ausnahmen gelten unter anderem beim Verkauf eines ganzen Unternehmens.
  • Rechte für zum Vertragsschluss noch unbekannte Nutzungsarten brauchen die Schriftform (§ 31a UrhG).
  • Als Urheberin hast du Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).
  • Nutzt jemand ein ausschließliches Recht nicht oder kaum, kannst du es frühestens nach zwei Jahren und nach Setzen einer Nachfrist zurückrufen (§ 41 UrhG).
  • Hast du ein ausschließliches Recht gegen eine Pauschale vergeben, darfst du das Werk nach zehn Jahren grundsätzlich wieder anderweitig verwerten (§ 40a UrhG).

Checkliste für den Vertrag

  1. Wer ist Urheber, und welche Rechte gehen an wen?
  2. Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?
  3. Für welche Plattformen und Kanäle genau?
  4. Für welchen Zeitraum, und was passiert bei Vertragsende?
  5. Darf der Vertragspartner Rechte weitergeben oder Unterlizenzen erteilen?
  6. Wer darf Bearbeitungen vornehmen, etwa Zuschnitte für Werbung?
  7. Darf die Fotografin die Bilder in ihrem Portfolio zeigen, und wenn ja, welche?
  8. Wer kümmert sich um Leaks und Takedowns, und auf wessen Kosten?
  9. Ist die Einwilligung aller abgebildeten Personen dokumentiert?
  10. Gibt es eine Regel für Rohmaterial und nicht veröffentlichte Aufnahmen?

Bei Agenturen kommt eine Frage dazu: Was geschieht mit dem Content, den die Agentur in Planung, Bearbeitung oder Marketing genutzt hat, wenn ihr euch trennt? Eine seriöse Vereinbarung beantwortet das, bevor ihr startet. Welche weiteren Klauseln du prüfen solltest, steht in Der Agenturvertrag: Diese Klauseln solltest du prüfen.

Welche Missverständnisse kommen häufig vor?

„Ich bin auf dem Foto, also gehört es mir.“ Nicht automatisch. Das Recht am eigenen Bild gibt dir ein Veto, aber nicht das Urheberrecht.

„Was ich bezahlt habe, darf ich frei nutzen.“ Das hängt vom vereinbarten Zweck ab. Ohne klare Regel bekommst du im Zweifel nur die Rechte, die für den gemeinsamen Zweck nötig sind.

„Wenn ich meinen Account lösche, ist alles weg.“ Für dich ist der Zugriff weg, und die Fan-Lizenzen enden. Was mit der Plattformlizenz und mit Kopien bei Dritten passiert, ist eine andere Frage.

„Ein Wasserzeichen ersetzt den Vertrag.“ Ein Wasserzeichen hilft beim Nachweis, regelt aber keine Rechte.

Fazit

Als Creatorin bist du in vielen Fällen selbst Urheberin deines Contents und vergibst Nutzungsrechte, auch an OnlyFans, und zwar ziemlich weitgehend. Bei Shootings und Kooperationen liegen die Rechte dagegen oft bei anderen, wenn nichts schriftlich geregelt ist. Kläre deshalb vor jeder Zusammenarbeit, wer welche Rechte bekommt und für wie lange.

Wenn du für Planung und Organisation deines Accounts Unterstützung suchst und eine Zusammenarbeit mit klaren Regeln möchtest, kannst du dich unverbindlich bei allure x bewerben.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Anwalt. Stand: .

Häufige Fragen

Gehören meine Bilder auf OnlyFans noch mir?

Ja, OnlyFans schreibt in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich, dass es deinen Content nicht besitzt. Du räumst der Plattform aber eine unbefristete, weltweite, nicht exklusive und übertragbare Lizenz ein, deinen Content für den Betrieb der Plattform zu nutzen.

Wer hat das Urheberrecht, wenn eine Fotografin mich fotografiert?

Grundsätzlich die Fotografin, denn Urheber ist, wer das Bild schafft. Damit du die Fotos verwenden darfst, braucht ihr eine Vereinbarung über Nutzungsrechte, am besten schriftlich und mit allen geplanten Plattformen.

Darf ein Fan meine gekauften Inhalte weitergeben?

Nein. Laut dem Vertrag zwischen Fan und Creator auf OnlyFans erhält der Fan nur ein nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Zugangsrecht und kein Eigentum am Content. Wer Inhalte unerlaubt verbreitet, verletzt außerdem dein Urheberrecht.

Brauche ich eine Einwilligung, wenn eine andere Person in meinem Video zu sehen ist?

Ja. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. OnlyFans verlangt für Co-Authored Content zusätzlich, dass jede Person volljährig ist, sich ausgewiesen hat und schriftlich eingewilligt hat oder als Creator markiert ist.

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