Umsatzsteuer & Kleinunternehmerregelung für Creator
OnlyFans Umsatzsteuer verständlich: neue Grenzen von 25.000 € und 100.000 €, wer dein Leistungsempfänger ist und welche Fragen du mit der Steuerberatung klärst.
Kurz gesagt: Seit 1. Januar 2025 bist du Kleinunternehmerin, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze überschritten, ist schon der Umsatz, mit dem das passiert, regulär steuerpflichtig. Ob deine Einnahmen über OnlyFans in Deutschland überhaupt steuerbar sind, hängt von der Plattform-Konstellation ab und gehört in die Steuerberatung.
Bei der Umsatzsteuer verlieren viele Creator schnell den Überblick. Gilt für dich die Kleinunternehmerregelung? Wer ist eigentlich dein Kunde, der Fan oder die Plattform? Und brauchst du eine USt-IdNr.? Hier ordnen wir die Regeln nach aktuellem Stand (Oktober 2026) ein. Den Gesamtüberblick über alle Steuerarten findest du in unserem Leitfaden zu OnlyFans und Steuern in Deutschland.
Eine Sache vorab: Wie die Plattform-Konstellation umsatzsteuerlich zu beurteilen ist, regelt keine Verwaltungsanweisung speziell für Creator. Wo etwas offen ist, schreiben wir das dazu. Diese Punkte gehören in ein Gespräch mit deiner Steuerberatung.
Welche Umsatzgrenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung seit 2025?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 19 UStG zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Deine Umsätze sind seitdem als Kleinunternehmerin steuerfrei, wenn dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Laut BMF zählt dabei der tatsächliche Gesamtumsatz. Das Ministerium hat die neuen Regeln in seinem Schreiben vom 18. März 2025 ausführlich erläutert, und ein paar Punkte daraus treffen Creator direkt.
Das Vorjahr ist streng
Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 €, bist du im laufenden Jahr keine Kleinunternehmerin. Das gilt auch dann, wenn du in diesem Jahr unter 25.000 € bleibst. Ein starkes Jahr wirkt also immer ins Folgejahr hinein.
Die 100.000-€-Grenze wirkt sofort
Neu ist die Logik im laufenden Jahr. Die Steuerbefreiung gilt nur, solange die 100.000 € nicht überschritten werden. Laut BMF ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr steuerfrei und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. Von da an gelten die allgemeinen Erklärungspflichten, Voranmeldungen eingeschlossen.
Sonderfall Gründungsjahr
Startest du im Laufe des Jahres, kommt es allein auf den Umsatz dieses Jahres an. Die Grenze liegt dann bei 25.000 €, nicht bei 100.000 €, so steht es im BMF-Schreiben. Der Umsatz, mit dem du im Gründungsjahr die 25.000 € überschreitest, ist schon regulär zu versteuern.
Gesamtumsatz heißt: vereinnahmte Entgelte
Berechnet wird der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, also nach dem, was tatsächlich bei dir eingeht. Gezählt werden die steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das wird im nächsten Abschnitt wichtig: Umsätze, die in Deutschland gar nicht steuerbar sind, gehören nach dem Gesetzeswortlaut nicht in den Gesamtumsatz.
Grenze, Bedingung, Folge: Wie sieht das im Überblick aus?
| Grenze | Bedingung | Folge |
|---|---|---|
| 25.000 € (Vorjahr) | Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € | Erste Voraussetzung erfüllt |
| 25.000 € (Vorjahr) | Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 € | Keine Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr, egal wie hoch der Umsatz dieses Jahr ist |
| 100.000 € (laufendes Jahr) | Grenze wird unterjährig überschritten | Schon der überschreitende Umsatz ist regelbesteuert; ab dann allgemeine Erklärungspflichten |
| 25.000 € (Gründungsjahr) | Tätigkeit beginnt im laufenden Jahr | Maßgeblich ist nur der Umsatz dieses Jahres; der überschreitende Umsatz ist regelbesteuert |
| Freiwilliger Verzicht | Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis Ende Februar des zweiten Folgejahres | Regelbesteuerung, Bindung mindestens fünf Kalenderjahre |
Ein Verzicht kann sich lohnen, wenn du hohe Ausgaben mit Umsatzsteuer hast. Als Kleinunternehmerin ist der Vorsteuerabzug nämlich ausgeschlossen, weil deine Umsätze steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 UStG). Im November 2025 hat das BMF noch etwas klargestellt: Auch wenn ein Wechsel zur Regelbesteuerung schon absehbar ist, bleibt der Vorsteuerabzug für die Zeit davor ausgeschlossen. Korrigieren lässt sich das nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG.
Wer ist bei OnlyFans umsatzsteuerlich dein Leistungsempfänger?
Hier liegt die größte Unsicherheit. Im Alltag fühlt es sich an, als würdest du direkt an Fans verkaufen. Umsatzsteuerlich kann das anders aussehen.
Was belegt ist
Laut den eigenen Nutzungsbedingungen wird OnlyFans von der Fenix International Limited betrieben, einer in England und Wales registrierten Gesellschaft mit Sitz in London. Das Vereinigte Königreich gehört seit dem Brexit nicht mehr zur EU. Die AGB nennen eine Plattformgebühr von 20 % der Fan-Zahlung. Fan-Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden indirekten Steuern, die auf den Preis aufgeschlagen werden.
Dazu kommt das Gesetz. Nach § 3 Abs. 11a UStG gilt ein Unternehmer, der in eine sonstige Leistung über ein Portal eingeschaltet ist, als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Die Leistung gilt dann als an ihn und von ihm erbracht. Diese Vermutung ist zum Beispiel nicht widerlegbar, wenn der Betreiber die Abrechnung gegenüber den Kunden autorisiert oder die allgemeinen Bedingungen festlegt.
Im Verfahren C-695/20 (Fenix International, Urteil vom 28. Februar 2023) hat der EuGH die zugrunde liegende EU-Regel, Art. 9a der Durchführungsverordnung, für gültig erklärt. Es ging dabei um die Gültigkeit der Regel, nicht um eine konkrete Steuerfestsetzung für deutsche Creator.
Die verbreitete Lesart und ihre Grenzen
In der Fachliteratur (etwa bei Haufe) wird daraus Folgendes abgeleitet: Du erbringst eine Leistung an Fenix, und Fenix erbringt eine elektronische Dienstleistung an die Fans. Bei einer Leistung an ein Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Bei OnlyFans wäre das Großbritannien. Deine Umsätze wären dann in Deutschland nicht steuerbar und nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 UStG auch nicht Teil deines Gesamtumsatzes.
Dieselbe Quelle schränkt das aber ein. Es gilt nur, soweit eine elektronische Dienstleistung vorliegt, und das ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine im Wesentlichen automatisierte Leistung mit minimaler menschlicher Beteiligung. Abrufbare Fotos und Videos dürften darunter fallen. Bei Livestreams und individuellen Chats wird das in der Literatur bezweifelt. Fehlt die elektronische Dienstleistung, könnte die Leistung direkt an die Fans gehen, mit Leistungsort in Deutschland und deutscher Umsatzsteuer.
Offene Fragen für deine Steuerberatung
- Greift § 3 Abs. 11a UStG für alle meine Einnahmearten (Abos, PPV, Trinkgelder, Livestreams, Chats)?
- Welcher Betrag ist mein Entgelt: die volle Fan-Zahlung oder meine Auszahlung nach Gebühr?
- Wie behandle ich meine OnlyFans-Umsätze bei der Berechnung der 25.000-€- und 100.000-€-Grenze?
- Wie gebe ich nicht steuerbare Umsätze in meinen Erklärungen an, falls ich regelbesteuert bin?
- Wie sieht es bei Fansly, Fanvue oder anderen Plattformen aus, die einen anderen Betreiber, Sitz und andere AGB haben?
Die letzte Frage wird oft unterschätzt. Die Antwort hängt vom Betreiber, seinem Sitz und den Vertragsbedingungen ab. Einen Überblick über die Plattformen selbst gibt dir unser Vergleich von OnlyFans, Fansly und Fanvue. Die steuerliche Einordnung musst du trotzdem für jede Plattform einzeln prüfen lassen.
Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG?
Bei Reverse Charge schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Für Creator betrifft das vor allem die Einkaufsseite. Kaufst du als Unternehmerin Software, Tools oder Dienstleistungen bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen ein, kannst du nach § 13b UStG selbst Steuerschuldnerin werden.
Das gilt auch für Kleinunternehmerinnen. Laut BMF hat die Steuerbefreiung nach § 19 UStG keine Auswirkung auf die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer, und nach § 18 Abs. 4a UStG musst du für die betreffenden Zeiträume eine Voranmeldung abgeben. Weil du als Kleinunternehmerin keine Vorsteuer abziehen kannst, ist diese Steuer für dich echte Kostenbelastung.
Ob umgekehrt eine Plattform wie Fenix für deine Leistung Reverse Charge anwendet, richtet sich nach dem Recht im Land des Empfängers, bei OnlyFans also nach britischem Recht. Dazu können wir keine belastbare Aussage treffen. Das klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.
Brauchst du eine USt-IdNr.?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag an Unternehmer im Sinne von § 2 UStG (§ 27a UStG). Gebraucht wird sie vor allem bei Leistungen innerhalb des EU-Binnenmarkts. Laut BZSt kannst du sie auf drei Wegen beantragen: mit einem Häkchen im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (das Finanzamt leitet den Antrag dann weiter), online über das Vergabeverfahren des BZSt oder schriftlich mit Name, Anschrift, zuständigem Finanzamt und Steuernummer.
Voraussetzung ist, dass deine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt abgeschlossen ist. Die Nummer kommt per Post. Wie du dich überhaupt erst steuerlich erfasst, erklärt unser Artikel Gewerbe anmelden als Creator.
Was gilt für Rechnungen und Gutschriften?
Rechnungen als Kleinunternehmerin
Seit 2025 gibt es vereinfachte Rechnungen nach § 34a UStDV. Sie brauchen mindestens:
- vollständigen Namen und Anschrift von dir und vom Leistungsempfänger,
- Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum,
- Art und Umfang der Leistung,
- das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer; laut BMF reicht auch eine umgangssprachliche Formulierung wie „steuerfreier Kleinunternehmer“.
Weist du als Kleinunternehmerin trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag (§ 14c UStG, BMF-Schreiben). Eine E-Rechnung musst du nicht ausstellen. Mit Zustimmung des Empfängers ist sie möglich.
Gutschriften
Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger für dich ausstellt. Das muss vorher vereinbart sein (§ 14 Abs. 2 UStG), und sobald du widersprichst, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung. Ob die Auszahlungsübersicht einer Plattform eine Gutschrift im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich nicht automatisch. Lass prüfen, ob deine Plattform Gutschriften erstellt und ob deren Angaben zu deinem Status passen.
Musst du eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG betrifft unter anderem Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, bei denen der Empfänger die Steuer dort schuldet. Sie geht bis zum 25. Tag nach Quartalsende an das BZSt.
Kleinunternehmerinnen sind davon ausgenommen (§ 18a Abs. 4 UStG). Und Großbritannien ist kein EU-Mitgliedstaat, für Leistungen an Fenix ergibt sich aus § 18a UStG also keine ZM-Pflicht. Anders sieht es aus, wenn du regelbesteuert bist und einen Auftraggeber mit Sitz in der EU hast. Dann braucht auch die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a UStG).
Wann musst du Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
Als Kleinunternehmerin bist du grundsätzlich von den Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit. Ausnahmen sind Fälle wie Reverse Charge (§ 18 Abs. 4a UStG) oder eine Anforderung durch das Finanzamt. Bist du regelbesteuert, gilt:
| Steuer des Vorjahres | Voranmeldungszeitraum |
|---|---|
| mehr als 9.000 € | monatlich |
| bis 9.000 € | vierteljährlich |
| höchstens 2.000 € | Befreiung durch das Finanzamt möglich |
Die Voranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums elektronisch beim Finanzamt sein. Für Neugründungen sieht das Gesetz eigentlich monatliche Voranmeldungen im Gründungs- und Folgejahr vor. Für die Jahre 2021 bis 2026 ist stattdessen die voraussichtliche bzw. hochgerechnete Steuer maßgeblich. Wie es ab 2027 weitergeht, solltest du rechtzeitig prüfen.
Welche Fehler passieren besonders häufig?
Der Klassiker: Man schaut nur aufs laufende Jahr. Ein Vorjahr über 25.000 € schließt die Regelung aus, auch wenn es gerade ruhiger läuft. Fast genauso oft wird die 100.000-€-Grenze wie ein Thema für den Jahresabschluss behandelt, obwohl sie ab dem überschreitenden Umsatz sofort wirkt. Und im Gründungsjahr wird gern übersehen, dass die Grenze dort bei 25.000 € liegt.
Weitere typische Fehler:
- Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, obwohl du Kleinunternehmerin bist. Der Betrag wird trotzdem geschuldet.
- Reverse Charge beim Einkauf vergessen.
- Alle Plattformen gleich behandeln, obwohl Betreiber, Sitz und AGB entscheiden.
- Einnahmearten nicht trennen. Abos, PPV, Livestreams und Chats könnten unterschiedlich zu beurteilen sein, also halte sie in deinen Unterlagen getrennt fest.
Fazit
Seit 2025 ist die Kleinunternehmerregelung großzügiger, aber strenger getaktet: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr und beim Überschreiten der sofortige Wechsel. Die schwierigere Frage ist bei Creatorn, wer überhaupt dein Leistungsempfänger ist und ob dein Umsatz in Deutschland steuerbar ist. Für OnlyFans gibt es dazu eine verbreitete Lesart, aber keine Antwort, die für jede Einnahmeart gesichert wäre. Nimm Plattformen, Einnahmearten und Zahlen mit in die Steuerberatung und lass dir die Einordnung schriftlich geben. An deinen eigenen steuerlichen Pflichten ändert übrigens auch ein Agenturvertrag nichts.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Anwalt. Stand: .
Häufige Fragen
Welche Umsatzgrenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung seit 2025?
Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Im Jahr der Gründung gilt laut BMF die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.
Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr mehr als 100.000 Euro umsetze?
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Erklärungspflichten, also auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Muss ich auf OnlyFans-Einnahmen deutsche Umsatzsteuer zahlen?
Das ist nicht pauschal zu beantworten. Nach einer verbreiteten Lesart erbringst du deine Leistung an den Plattformbetreiber in Großbritannien, sodass sie in Deutschland nicht steuerbar wäre, für Livestreams und Chats wird das aber bezweifelt. Kläre deine Konstellation mit einer Steuerberatung.
Bekomme ich als Kleinunternehmerin eine USt-IdNr.?
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne von § 2 UStG auf Antrag eine USt-IdNr., Voraussetzung ist die umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt. Du kannst sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, online oder schriftlich beantragen.
Darf ich als Kleinunternehmerin Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweisen?
Nein. Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag. Deine Rechnung braucht stattdessen einen Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.
Quellen
- § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (Neufassung § 19 UStG, JStG 2024)
- BMF-Schreiben vom 10.11.2025: Vorsteuerabzug beim Übergang zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Version (u. a. Abschnitt 3a.12: auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen)
- § 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung (Abs. 11 und 11a)
- § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
- § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15 UStG: Vorsteuerabzug
- § 18 UStG: Besteuerungsverfahren
- § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
- § 27a UStG: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 34a UStDV: Rechnungen von Kleinunternehmern
- BZSt: Vergabe und Erteilung der USt-IdNr.
- EuGH, Urteil vom 28.02.2023, C-695/20 (Fenix International)
- OnlyFans: Terms of Service (Fenix International Limited)
- Haufe, DigiTax2Go (Teil 2): Besteuerung von OnlyFans-Influencern, Umsatzsteuer
Alle Quellen abgerufen am .